Auch in und um das Thema „Schule“ hat eine zunehmende Verrechtlichung stattgefunden. Unter der Begrifflichkeit des Schulrechts wird gemeinhin die Summe derjenigen Rechtsvorschriften verstanden, die sich auf die Schule und das Schulverhältnis beziehen. Diese regeln mithin insbesondere die mit dem Schulbetrieb zusammenhängenden Rechte und Pflichten von Schülern, Lehrern, Eltern, Schulaufsicht und Schulträgern als Teil des besonderen Verwaltungsrechts.

Dabei steht der allgemeinen Schulpflichtigkeit das Recht auf Bildung eines jeden Schülers gegenüber. Dieses Recht auf Bildung wiederum kann die Schule nur dann gewährleisten, wenn der Schulunterricht ohne großartige Störungen, d.h. in „geordneten Bahnen“ von statten geht. Doch häufig werden von Seiten der Schule in diesem Zusammenhang pädagogisch motivierte Entscheidungen getroffen, die die Grenzen des Schulrechts überschreiten, beispielsweise in Form von unverhältnismäßigen oder formell fehlerhaften Ordnungsmaßnahmen, vgl. dazu § 53 SchulG NRW.

Neben den Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen betreffen weitere Bereiche des Schulrechts u.a. den (Nicht-) Zugang zu weiterführenden Schulen (sog. Schulplatzklagen), die Reichweite der Schulpflicht, die Zuweisung zur Förderschule (sog. AO-SF-Verfahren), Versetzungs- bzw. Nachprüfungsfragen sowie allgemein die Bewertung schulischer Leistungen.

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