I. Vertragsarztrecht

Das Vertragsarztrecht stellt den rechtlichen Rahmen für die ambulante ärztliche Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten. Gerade in diesem Bereich ist anwaltliche Beratung und Interessenvertretung für die Ärztinnen und Ärzte von grundlegender wirtschaftlicher Bedeutung.

Diese grundsätzliche Bedeutung resultiert daraus, dass in der BRD noch immer nahezu 85 % der Bevölkerung gesetzlich krankenversichert sind. Vor diesem Hintergund ist eine wirtschaftlich ausreichend abgesicherte Tätigkeit als niedergelassener Arzt ohne Eingliederung in das Versorgungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege der vertragsärztlichen Zulassung im Regelfall nicht möglich. Neben der vertragsärztlichen Zulassung selbst sind auch die Abrechnungsfragen für niedergelassene Ärzte und Ärztinnen regelmäßig von entscheidender Bedeutung.

Dabei gestaltet sich die Rechtslage für die betroffenen Ärztinnen und Ärzte häufig nur schwer überschaubar. Dies resultiert zum einen daraus, dass im Bereich des Vertragsarztrechts ein bäußerst komplexes Gefüge von rechtlichen Regelungen ineinander greift. Zu berücksichtigen sind im Rahmen der täglichen Rechtsanwendung neben den vertragsarztrechtlichen Vorschriften des SGB V und den Vorgaben der Zulassungsverordnungen für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte etwa die Bundesmantelverträge zwischen der kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Bundesverbänden der Krankenkassen, die Richtlinien der Bundesausschüsse, die für die ärztliche Vergütung zentralen Regelungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) oder auch die Satzungen der jeweiligen kassenärztlichen Vereinigungen, um nur eine der wichtigsten Rechtsgrundlagen des Vertragsarztrechts zu nennen. Im Regelfall ist es den Ärztinnen und Ärzten nicht möglich, sich neben ihrer originären ärztlichen Tätigkeit auch noch selbst einen Überblick über dieses komplexe Regelungsgefüge zu verschaffen.

Zum anderen sehen sich Ärztinnen und Ärzte im Rahmen ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit mit einer Vielzahl von entscheidungsbefugten Gremien und Instutitionen konfrontiert. Zu nennen sind insoweit neben den kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen z.B. die Zulassungs- und Berufungsausschüsse in Zulassungsfragen oder die Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse in Wirtschaftlichkeitsfragen. Auch diese Involvierung verschiedener Entscheidungsträger erschwert häufig eine kurzfristige und eindeutige Klärung praktisch höchst relevanter Fragen. Hinzu kommt, dass die Regelungen des Vertragsarztrechts einem steten Wandel unterworfen sind. Es gibt praktisch keine Reform des Krankenversicherungsrechts, die keine Auswirkungen auf das Vertragsarztrecht hätte. Grundlegende Änderungen hat das Vertragsarztrecht in jüngerer Zeit insbesondere durch das zum 01.01.2007 in Kraft getretene Vertragsarztrechtsänderungsgesetz erfahren, das die gesetzlichen Vorgaben für die ambulante Versorgung der Kassenpatienten weiter flexibilisiert hat. Daraus ergeben sich für die vertragsärztlich tätigen Ärzte neue Gestaltungsmöglichkeiten, aber auch neue Rechtsfragen und Risiken. Auch aus dem stetigen Wandel des Vertragsarztrechts ergibt sich vielfach Bedarf nach kompetenter anwaltlicher Beratung, zumal die praktischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen häufig nur schwer absehbar sind.

Wir beraten und vertreten Ärztinnen und Ärzte in sämtlichen Fragen des Vertragsarztrechts. Zu nennen sind insoweit insbesondere die Beratung und zielgerichtete Interessenvertretung im Zusammenhang mit

  • der vertragsärztlichen Zulassung,
  • der drohenden Entziehung der Zulassung,
  • der Übertragung des Vertragsarztsitzes,
  • der Abrechnungsprüfung,
  • und der Wirtschaftlichkeitsprüfung, um hier einen eventuell drohenden Vorwurf der Fehlabrechnung mit allen daran anknüpfenden Folgen abzuwehren.

Weiterer Beratungsbedarf ergibt sich häufig im Zusammenhang mit den durch das GKV-Modernisierungsgesetz und dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz eingeführten neuen Versorgungsformen, wie etwa der hausarztzentrierten Versorgung oder auch der Beteiligung an medizinischen Versorgungszentren. Auch in diesen Bereichen sind wir beratend tätig.

II. Ärztliches Berufsrecht

Von ähnlich grundlegender Bedeutung wie das Vertragsarztrecht ist für die Ärzteschaft das ärztliche Berufsrecht. Dieses regelt nicht nur den Zugang zum ärztlichen Beruf an sich, sondern hat durch die Normierung berufsspezifischer Pflichten und Verhaltensregeln auch maßgeblichen Einfluss auf die tägliche Berufsausübung bis hin zu der Gestaltung der täglichen Arbeitsabläufe. Wie die medizinische Leistungserbringung so hat auch die ärztliche Berufsausübung in den letzten Jahren eine zunehmende Verrechtlichung erfahren. Dabei gestaltet sich die Rechtslage für die betroffenen Ärzte vielfach unübersichtlich, da auch im Bereich des ärztlichen Berufsrechts eine Vielzahl von Normen und Regelungswerken ineinander greifen. Maßgeblich sind insoweit neben der Bundesärzteordnung (BÄO) und der darauf beruhenden Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) insbesondere die Kammer- oder Heilberufsgesetze der Länder mit den Berufs- und Weiterbildungsordnungen, die sich jeweils an der Musterberufsordnung bzw. Musterweiterbildungsordnung für Ärzte orientieren.

Unsere anwaltliche Tätigkeit im Bereich des ärztlichen Berufsrechts deckt die klassischen Problemfelder des ärztlichen Berufsrechts ab. Wir beraten und vertreten Ärzte insbesondere im Zusammenhang mit

  • der Erlangung der Approbation,
  • der Erlangung der ärztlichen Berufserlaubnis, insbesondere auch für ausländische Ärzte,
  • der Erteilung von Weiterbildungsermächtigungen sowie
  • mit dem Widerruf der Approbation oder der Berufserlaubnis.

Darüber hinaus stellen sich im Rahmen des ärztlichen Berufsrechts aber auch grundlegend neue Fragestellungen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das ärztliche Berufsrecht in jüngerer Zeit insbesondere im Hinblick auf die Außendarstellung durch Werbung gewisse Lockerungen erfahren hat. Auch in diesem Bereich besteht von Seiten der Ärzteschaft häufig Beratungsbedarf.

Insgesamt bieten wir den von uns betreuten Ärzten kompetente Beratung in sämtlichen für die Berufsausübung und den Praxisbetrieb relevanten Fragestellungen. Unsere Beratungstätigkeit umfasst dabei neben der Gestaltung von Gesellschafts-, Kooperations- und Praxisübergabeverträgen auch die Beratung im Zusammenhang mit Fragen des Arzthaftungsrechts.

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