Ihr Rechtsanwalt für Hochschulzulassungsrecht:
Professionelle Beratung und Vertretung im Hochschulzulassungsrecht
Wir vertreten bundesweit Mandanten regelmäßig im Bereich des Hochschulrechts, insbes. bei der Erlangung eines Studienplatzes trotz eines Ablehnungsbescheides der Stiftung für Hochschulzulassung (SfH) bzw. der jeweiligen Hochschule. Sie erhalten eine professionelle und spezialisierte Beratung und Vertretung bei Bewerbungen, Ablehnungsbescheiden und Studienplatzklagen rund um Ihr Wunschstudium.
Jeder Studienbewerber hat ein Recht auf die gleichmäßige Berücksichtigung bei der Vergabe der verfügbaren Studienplätze. Überdies hat das Bundesverfassungsgericht die Hochschulen verpflichtet, ihre vorhandenen Studienplatzkapazitäten erschöpfend zu nutzen, damit trotz der begrenzten Anzahl an Studienplätzen möglichst viele Bewerber einen Studienplatz erhalten (sog. numerus-clausus-Urteil, BVerfG, Urt. v. 18.07.1972, Az. 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71;BVerfGE 33, 303-358).
Daher sind die staatlichen Universitäten und Hochschulen gehalten, ihre jeweiligen Kapazitäten voll auszuschöpfen (sog. Kapazitätserschöpfungsgebot). Ziel unserer anwaltlichen Tätigkeit ist es demzufolge regelmäßig, im Rahmen der Kapazitätskontrolle versteckte Kapazitäten, mithin Studienplätze, aufzudecken und/oder gerichtlich mittels einer „Studienplatzklage“, die zu 99,5% auf Grund der Zeitnähe zum Semesterbeginn eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung gem. § 123 VwGO darstellt, aufdecken zu lassen.
Sollten beispielsweise für einen bestimmten Fachbereich 160 Studienplätze zur Verfügung gestellt werden, die „wahre" Kapazität für dieses Studienfach auf Grund einer vorzunehmenden Berechnung nach der KapVO 180 Studienplätze betragen, werden 20 zusätzliche Plätze unter denjenigen - zumeist per Los - vergeben, die den Weg einer Studienplatzklage gegangen sind (zumeist unabhängig von Durchschnittsnote, Wartesemestern, etc.). Bei der Kapazitätskontrolle gilt es insbes. auch darauf zu achten, ob und inwieweit die jeweilige Hochschule den Vorgaben des BVerfG aus der Entscheidung vom 19.12.2017 („NC Humanmedizin“) nachgekommen ist, vgl. BVerfG, Urt. v. 19.12.2017, Az. 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14; BVerfGE 147, 253-363.
Damit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Kapazitätserschöpfungsgebot nachweislich Rechnung getragen wird, ist anwaltliche Vertretung unbedingt ratsam. Dies gilt insbesondere deshalb, weil unabdingbare Voraussetzung für den Erfolg einer sog. „Studienplatzklage" ein vorheriger Direktantrag bei der jeweiligen Hochschule auf Zulassung im außerkapazitären Bereich darstellt und diese Anträge - je nach Bundesland - an Ausschlussfristen geknüpft sein können.
Unsere Leistungen im Hochschulzulassungsrecht
Beratung zur Hochschulzulassung:
- Unterstützung bei der Bewerbung an Universitäten und Fachhochschulen
- Beratung zu Zulassungsvoraussetzungen und Auswahlverfahren
- Prüfung von Bewerbungsunterlagen und Fristen, insbes. Unterstützung bei Anträgen auf außerkapazitäre Zulassung
Vertretung bei Ablehnungsbescheiden:
- Analyse von Ablehnungsbescheiden und Ermittlung der Erfolgsaussichten einer Klage bzw. eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens
- Einlegung von Widersprüchen gegen Ablehnungsbescheide
- Vertretung vor Gericht zur Durchsetzung Ihrer Zulassungsansprüche
Klagen auf Erlangung eines Studienplatzes:
- Vorbereitung und Durchführung von „Kapazitätsklagen“ und Einreichung von Anträgen auf Erlass von einstweiligen Anordnungen nach § 123 VwGO
- Vertretung bei Härtefallanträgen und im Nachrückverfahren
- Beratung zu Chancen und Risiken von Studienplatzklagen
Beratung zu Quoten und Sonderregelungen:
- Beratung und Vertretung bei besonderen Zulassungsquoten, wie bspw. der Härtefallquote
- Unterstützung bei der Anerkennung von Sonderregelungen und Ausnahmetatbeständen
Beratung für internationale Studierende:
- Unterstützung bei der Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse
- Beratung zu Zulassungsvoraussetzungen für internationale Studierende