1. Öffentliches Vertragsrecht

Die Gestaltung von Verträgen stellt auch im öffentlichen Recht ein wichtiges Arbeitsfeld unserer Sozietät dar.

Dieser Tätigkeitsbereich, der als Querschnittsmaterie alle von unserer Sozietät bearbeiteten Tätigkeitsfelder erfasst, hat in den letzten Jahren u. a. bedingt durch entsprechende gesetzgeberische Initiativen stetig an Bedeutung - insbesondere auf kommunaler Ebene - gewonnen. Die Vorteile einer vertraglichen Regelung liegen dabei insbesondere in einer größeren Gestaltungsfreiheit der Beteiligten, im Vergleich zu den klassischen öffentlich-rechtlichen Handlungsinstrumenten. Darüber hinaus lässt sich - insbesondere im Bereich des Umweltrechts (z.B. Abschluss von Sanierungsvereinbarungen etc.) - naturgemäß eine deutlich größere Akzeptanz zur Umsetzung der vereinbarten Pflichten ausmachen. Diese fehlt vielfach, wenn die Behörden zu dem - noch - typischen Instrument des belastenden Verwaltungsaktes zurückgreifen. Eine konsensuale Lösung bedingt mithin häufig auch eine Beschleunigung bei der Abarbeitung der zu lösenden Probleme.

Unter dem Begriff öffentlicher Vertrag verstehen wir jedoch nicht nur den „klassischen“ öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem typisch öffentlich-rechtliche Inhalte geregelt werden - z.B. Erschließungsverträge, Durchführungsverträge für vorhabenbezogene Bebauungspläne, Ablösungsverträge, Umlegungsvereinbarungen, Verträge über kommunale Zusammenschlüsse und Zusammenarbeit, Sanierungsvereinbarungen im Bereich des Bodenschutzes.

Erfasst wird auch der privatrechtliche Vertrag mit öffentlich-rechtlichen Institutionen. Dessen Erarbeitung und Ausformung verlangt regelmäßig über rein verfahrensrechtliche Besonderheiten hinaus die Berücksichtigung komplexer öffentlich-rechtlicher Fragestellungen aus den unterschiedlichsten Sachbereichen des Verwaltungsrechts.

Beispielhaft seien in diesem Zusammenhang nur der gesamte Bereich der Privatisierungen im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge, die Verträge der öffentlichen Hand im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Betätigung, energiewirtschaftliche Vereinbarungen aber auch die Entwicklung komplexer Vertragswerke unter Berücksichtigung subventionsrechtlicher und vergaberechtlicher Problemkreise im Rahmen der Wohnungsbaupolitik und Ansiedlung gewerblicher und industrieller Vorhaben erwähnt.

Angesichts der erheblichen Tragweite dieser Vereinbarungen in wirtschaftlicher, finanzieller aber auch haftungsrechtlicher Hinsicht ist eine frühzeitige Abklärung der zu beachtenden rechtlichen Rahmenbedingungen häufig von entscheidender Bedeutung für das Gelingen des mit dem Vertrag verfolgten Projekts.

2. Privates Vertragsrecht

Ein weiteres Aufgabengebiet unserer Kanzlei ist neben der Beratung im Bereich des öffentlichen Vertragsrechts die Gestaltung von privatrechtlichen Verträgen.

Vielfach ist die sachgerechte Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien mit allen von den Parteien gewünschten Facetten nur im Rahmen von individuell auf den Einzelfall bezogenen privatrechtlichen Regelungen möglich. Die geltenden gesetzlichen Regelungen sind auf Grund ihres hohen Abstraktionsgrades häufig nur unzureichend in der Lage, den Bedürfnissen und Vorstellungen der einzelnen Parteien gerecht zu werden. Ob es sich nun um einen Kaufvertrag mit einem nicht alltäglichen Kaufgegenstand oder um einen Werkvertrag mit besonderen Leistungs- und/oder Zahlungsverpflichtungen oder einen Kaufvertrag über bestimmte Rechte oder ggf. einen Vertrag über die Nutzung von Rechten, wie z. B. Franchise / Lizenz handelt; eine detaillierte Ausarbeitung und/oder Prüfung eines vorgegebenen Vertragstextes ist von erheblicher Bedeutung für die am Vertrag Beteiligten. Frühzeitige und umfassende Beratung ist deshalb auf Grund der zu regelnden komplexen Lebenssachverhalte sinnvoll und vielfach auch geboten. Auch von Dritten formulierte Verträge werden von uns - beispielsweise im Hinblick auf die Wirksamkeit von Standardklauseln (= sog. allgemeine Geschäftsbedingungen) - überprüft und auf die Bedürfnisse und Gestaltungsvorstellungen des Mandanten angepasst. Gerade vor dem Hintergrund der jüngsten gesetzlichen Entwicklungen lässt sich ein zusätzlicher Beratungsbedarf feststellen. Je detaillierter die vertragliche Grundlage für die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien ist und je differenzierter eine sorgfältige Ausgestaltung der Rechte und Pflichten der einzelnen Vertragspartner erfolgt, desto einfacher lassen sich entstehende Irritationen und Meinungsverschiedenheiten aus und in Verbindung mit dem Vertrag vermeiden.

Der weitere Vorteil des Abschlusses von schriftlichen, privatrechtlichen Verträgen liegt in dem Beweiswert, falls es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Vertragsparteien kommt.

nach oben