Im Bereich des Vergaberechts stellen wir in unserer Praxis, u.a. bedingt durch die aktuellen gesetzgeberischen Initiativen der letzten Jahre, einen fortlaufend zunehmenden Beratungsbedarf fest.

Das Vergaberecht oder Recht der Auftragsvergabe stellt weiterhin die Summe der Regeln und Vorschriften dar, die von dem Staat, seinen Behörden sowie öffentlichen und privaten Institutionen und Unternehmen eine bestimmte Verfahrensweise und Einhaltung materieller Vorschriften bei dem entgeltlichen Erwerb von Gütern und Dienstleistungen fordern.

Es beinhaltet in den §§ 155 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) differenzierte Regelungen über den Rechtsschutz der Bieter, die sich an einem Vergabeverfahren beteiligen und sich gegen eine sie benachteiligende Auftragsvergabe der öffentlichen Hand wehren möchten. Danach haben an einem Vergabeverfahren der öffentlichen Hand sich beteiligende Bieter die Möglichkeit, sich gegen sie benachteiligende Entscheidungen der Vergabestellen vor speziell eingerichteten Vergabekammern zu wehren, soweit die einschlägigen Auftragswerte (Schwellenwerte) erreicht sind. § 97 Abs. 6 GWB stellt in diesem Zusammenhang ausdrücklich Folgendes fest:

Die Unternehmen haben Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält.

Unterhalb dieser Schwellenwerte ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet.

1. Vergabeverfahren

Wir unterstützen und beraten die öffentlichen Institutionen und Unternehmen bei der Vorbereitung einer Auftragsvergabe, u. a. im Hinblick auf

  • die Bestimmung der Auftraggebereigenschaft, der einschlägigen Auftragsart und den danach einschlägigen verfahrensrechtlichen Regelungen;
  • die Wahl der richtigen Verfahrensart unter Berücksichtigung der einschlägigen Schwellenwerte;
  • die ordnungsgemäße Umsetzung und Durchführung des Vergabeverfahrens auf Grundlage der jeweils zutreffenden Verfahrensart in formeller und materieller Hinsicht.

2. Rechtsschutz

Wir betreuen die öffentliche Hand, Bieter und Unternehmen im Rahmen außergerichtlicher und gerichtlicher Streitigkeiten im Hinblick auf die Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften, u. a. im Hinblick auf folgende Problemstellungen:

  • Welche Möglichkeiten bestehen für das an einem Auftrag interessierte Unternehmen, die beabsichtigte Zuschlagserteilung an einen Mitkonkurrenten zu verhindern?
  • Welche besonderen Vorschriften sind im Rahmen der Abwehr einer beabsichtigten Auftragserteilung an einen Mitkonkurrenten einzuhalten, beispielhaft im Hinblick auf bestehende Rügeobliegenheiten gegenüber der den Auftrag vergebenden Stelle, Form- und Fristvorschriften?
  • Wer ist zuständig für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Vergabeentscheidung?

3. Schadenersatz

Wir beraten und unterstützen Bieter und öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Geltendmachung und Abwehr von Schadenersatzansprüchen, die sich anlässlich einer öffentlichen Auftragsvergabe in vielfältiger Form ergeben könnten. Beispielhaft seien an dieser Stelle nur folgende Problemfelder genannt:

  • Wann und unter welchen Voraussetzungen kann der rechtswidrig nicht berücksichtigte Bieter Schadenersatzansprüche im Hinblick auf den ihm nicht erteilten Auftrag gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber geltend machen, sofern er eine echte Chance auf den Zuschlag gehabt hätte?
  • Wann und unter welchen Voraussetzungen kann dieser Schadensersatzanspruch über die Kosten der Vorbereitung des Angebotes hinaus auch den Schaden im Hinblick auf den entgangenen Gewinn umfassen (Erfüllungsinteresse)?
  • Unter welchen Voraussetzungen können öffentliche Auftraggeber und sonstige Beteiligte eines gerichtlichen Nachprüfungsverfahrens gegebenenfalls Schadenersatzansprüche gegenüber dem Unternehmen, welches sein Antrags- und Beschwerderecht im Hinblick auf die Überprüfung und Verhinderung einer Zuschlagserteilung an einen Mitkonkurrenten rechtsmissbräuchlich einsetzt, geltend machen?
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