Prüfungsfragen spielen in verschiedensten Lebensbereichen (Schule, Hochschule, sonstige ausbildungsrelevante Prüfungen) eine wichtige Rolle. Im Rahmen der Schulausbildung tauchen häufig Probleme im Zusammenhang mit versetzungsgefährdenden Zeugnisnoten oder Schulabschlussprüfungen (z.B. Abitur) auf. Im Zuge der späteren beruflichen Ausbildung geht es dann um Hochschulabschlussprüfungen der Universitäten oder um Staatsprüfungen wie dem ersten oder zweiten Staatsexamen bei Juristen.

Die damit im Zusammenhang stehenden Fragen sind vielfältiger Natur. Zu unterscheiden sind:

1. Mängel im Prüfungsverfahren

Darunter fallen z.B. die Verletzung von prüfungsrechtlichen Verfahrensregeln, die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung, eine fehlerhafte Besetzung des Prüfungsausschusses, Mängel in der Durchführung der Prüfung (z.B. angeblicher Täuschungsversuch, gesundheitliche Beeinträchtigungen des Prüflings), Befangenheit der Prüfer, Rechtzeitigkeit sowie Vollständigkeit der Ladung, Prüfungsdauer bzw. –gegenstand, Verletzung der Chancengleichheit bei den äußeren Prüfungsbedingungen, usw.

2. Inhaltliche Bewertungsfehler

Schwierige Fragen ranken sich dann häufig auch um inhaltliche Bewertungsfehler der Prüfungsleistung (z.B. mehrdeutige Fragestellungen bei Multiple-Choice-Verfahren, Bewertung von Prüfungsleistungen als falsch, die offensichtlich nach dem Stand der Wissenschaft auch vertretbar sind, Verstoß gegen allgemeine Bewertungsregeln, sachfremde Erwägungen der Prüfer, Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot der Prüflinge, usw.).

Auch das letztmalige Nichtbestehen einer Prüfung muss nicht zwangsläufig das Ende bedeuten. Aufgrund der Bedeutung von berufseröffnenden Prüfungen und den gleichzeitig zu beobachtenden rechtlichen Schwierigkeiten, stellt sich anwaltliche Hilfe als unbedingt ratsam dar. Wir beraten alle Betroffenen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bei einer nicht bestandenen Prüfung und vertreten sie in einem etwaigen anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wobei - aufgrund der zeitlichen Komponente - häufig Eilverfahren zu führen sind.

Fehlerhafte Prüfungsentscheidungen können darüber hinaus bspw. einen verspäteten Berufseinstieg verursachen, so dass Schadensersatzansprüche gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG denkbar sind. Für einen solchen Amtshaftungsanspruch ist eine schuldhafte und zurechenbare Pflichtverletzung des Prüfungsamtes erforderlich. Hat der Prüfling eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheides erstritten, sind die Zivilgerichte, die über den Amtshaftungsanspruch entscheiden (streitwertunabhängig fällt dies in die Zuständigkeit der Landgerichte, vor denen Anwaltszwang herrscht), an diese Feststellung gebunden.

nach oben