Das Kommunalrecht beinhaltet alle Vorschriften, welche für Gemeinden und Gemeindeverbände von Bedeutung sind. Drei große Teilbereiche lassen sich dabei unterscheiden:

  • Verfahren, bei denen es um Eingriffe in das Selbstverwaltungsrecht geht,
  • Organstreitigkeiten,
  • das Sparkassenrecht.

1. Eingriffe in die Selbstverwaltung

Für Gemeinden und Gemeindeverbände ergeben sich häufig Verfahren, wenn von dritter Seite durch Verwaltungsakte mit Doppelwirkung in das Recht auf die gemeindliche Selbstverwaltung (z.B. die Planungshoheit) eingegriffen wurde (Art. 28 GG). Die Planungshoheit vermittelt der Gemeinde eine wehrfähige, in die fachplanerische Abwägung einzubeziehende Rechtsposition, wenn das auf dem Gemeindegebiet geplante Vorhaben nachhaltig eine bestimmte gemeindliche Planung stört, oder wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren kommunalen Planung gänzlich entzogen werden. Dazu muss die betroffene Gemeinde darlegen, dass und in welcher Weise eine bereits hinreichend konkretisierte örtliche Planung durch die angegriffene Entscheidung rechtswidrig beeinträchtigt wird. Die nachhaltige Beeinflussung ihrer Entwicklung oder die Verletzung ihres Rechtes, das Gepräge und die Struktur eines Ortes selbst zu bestimmen (sog. Selbstgestaltungsrecht), kann eine Gemeinde zur Begründung ihrer Klagebefugnis gegen eine Entscheidung mit planerischem Einschlag eines überörtlichen Planungsträgers allerdings nur dann erfolgreich geltend machen, wenn dessen Kernbereich dadurch betroffen ist, dass grundlegende Veränderungen des örtlichen Gepräges und der örtlichen Struktur, die die Integrität der Gemeinde ausmachen, zu befürchten sind. Die Gemeinde kann sich darüber hinaus auch auf einfach rechtliche Positionen als Eigentümerin betroffener Grundstücke bzw. als Trägerin kommunaler Einrichtungen berufen. Im Bauplanungsrecht gilt darüber hinaus das Gebot der interkommunalen Rücksichtnahme, das sich aus § 2 Abs. 2 BauGB ableiten lässt.

2. Organstreitigkeiten

Im Kommunalrecht spielen ferner Organstreitverfahren eine nicht unerhebliche Rolle. Das Organstreitverfahren dient der Klärung von organisationsrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Berechtigungen kommunaler Organe untereinander oder innerhalb eines Organs. Organstreitigkeiten entstehen z. B. zwischen Gemeinderat einerseits, Bürgermeister andererseits oder zwischen Organmitgliedern und dem Gesamtorgan (Ratsmitglied/Gesamtrat) oder zwischen Fraktionen und dem Gesamtrat. Derartige Organstreitigkeiten werden auch als Kommunalverfassungsstreitigkeiten bezeichnet.

Bürgerbegehren/Bürgerentscheid

Seit der Einführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in den verschiedenen Gemeindeordnungen der einzelnen Bundesländer (vgl. zum Beispiel § 26 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen) sind in der letzten Zeit auch häufiger Streitigkeiten zwischen Bürgerinitiativen und den Kommunen zu beobachten, bei denen es um die Zulässigkeit von Bürgerbegehren/Bürgerentscheiden oder um deren Durchführung geht. Wir sind in den letzten Jahren in zahlreichen Verfahren (Bürgerbegehren/Bürgerentscheid) beratend und gerichtlich tätig geworden.

Sparkassenrecht

Die Kommunen sind auf Grund der landesrechtlichen Sparkassengesetze befugt, eigene Sparkassen zu errichten. Die Grundelemente sind die öffentlich-rechtliche Rechtsform, die kommunale Anbindung durch Gewähr, Trägerschaft und Anstaltslast, der öffentliche Auftrag der Sparkassen, das Regionalprinzip. Die Sparkassen sind dabei als Wirtschaftsunternehmen der Gemeinden oder Gemeindeverbände definiert, wobei sich der geschäftliche Rahmen, der sich nach kaufmännischen Gesichtspunkten unter Beachtung des öffentlichen Auftrags auszurichten hat, ebenfalls im Sparkassengesetz geregelt wird. Auf Grund der öffentlich-rechtlichen Struktur der Sparkassen sind Streitigkeiten über Fusionen (z. B. im Zusammenhang mit kommunalen Neugliederungen) innersparkassenrechtlichen Streitigkeiten (z. B. Kompetenzstreitigkeiten zwischen Verwaltungsrat und Vorstand) öffentlich-rechtlicher Natur und vor den Verwaltungsgerichten auszutragen.

 

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