Wir vertreten bundesweit Mandanten regelmäßig im Bereich des Hochschulrechts, insbes. bei der Erlangung eines Studienplatzes trotz eines Ablehnungsbescheides der SfH bzw. der jeweiligen Hochschule.

Aus dem Grundrecht aus Art. 12 GG folgt zwar kein Anspruch auf ein Wunsch- studium, jedoch hat jeder Studienbewerber ein Recht auf die gleichmäßige Berücksichtigung bei der Vergabe der verfügbaren Studienplätze. Überdies hat das Bundesverfassungsgericht die Hochschulen verpflichtet, ihre vorhandenen Studienplatzkapazitäten erschöpfend zu nutzen, damit trotz der begrenzten Anzahl an Studienplätzen möglichst viele Bewerber einen Studienplatz erhalten (sog. numerus-clausus-Urteil, BVerfG, Urt. v. 18.07.1972, Az. 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71;BVerfGE 33, 303-358).

Daher sind die staatlichen Universitäten und Hochschulen gehalten, ihre jeweiligen Kapazitäten voll auszuschöpfen (sog. Kapazitätserschöpfungsgebot). Ziel der anwaltlichen Tätigkeit ist es demzufolge regelmäßig, im Rahmen der Kapazitätskontrolle versteckte Kapazitäten, mithin Studienplätze, aufzudecken und/oder gerichtlich mittels einer „Studienplatzklage“, die zu 99,5% auf Grund der Zeitnähe zum Semesterbeginn eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung gem. § 123 VwGO darstellt, aufdecken zu lassen.

Sollten beispielsweise für einen bestimmten Fachbereich 160 Studienplätze zur Verfügung gestellt werden, die  „wahre" Kapazität für dieses Studienfach auf Grund einer vorzunehmenden Berechnung nach der KapVO 180 Studienplätze betragen, werden 20 zusätzliche Plätze unter denjenigen - zumeist per Los - vergeben, die den Weg einer Studienplatzklage gegangen sind (zumeist unabhängig von Durchschnittsnote, Wartesemestern, etc.). Bei der Kapazitätskontrolle gilt es insbes. auch darauf zu achten, ob und inwieweit die jeweilige Hochschule den Vorgaben des BVerfG aus der Entscheidung vom 19.12.2017 („NC Humanmedizin“) nachgekommen ist, vgl. BVerfG, Urt. v. 19.12.2017, Az. 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14; BVerfGE 147, 253-363.

Damit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Kapazitätserschöpfungsgebot nachweislich Rechnung getragen wird, ist anwaltliche Vertretung ratsam. Dies gilt insbesondere deshalb, weil unabdingbare Voraussetzung für den Erfolg einer sog. „Studienplatzklage" ein vorheriger Direktantrag bei der jeweiligen Hochschule auf Zulassung im außerkapazitären Bereich darstellt und diese Anträge - je nach Bundesland - an Ausschlussfristen geknüpft sein können.

Über die einzelnen Schritte einer Studienplatzklage, Ihre Erfolgsaussichten im Einzelfall sowie die anfallenden Kosten beraten wir Sie gerne.

 

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