Das öffentliche Denkmalrecht ist in den einzelnen Denkmalschutzgesetzen der Bundesländer geregelt.

In Nordrhein-Westfalen hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, ein zweistufiges Verfahren einzuführen:

1. Stufe

Nicht jedes Objekt, das die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für ein Denkmal erfüllt, unterliegt bereits ohne Weiteres dem Schutz des Gesetzes. In NRW ist es vielmehr erforderlich, dass das Objekt durch einen förmlichen Bescheid der Unteren Denkmalbehörde (die Gemeinde) in die Denkmalliste eingetragen wird; damit wird dann die Denkmaleigenschaft des Objektes (z. B. eines Gebäudes) förmlich festgestellt (§ 3 DSchG NW).

Der feststellende Verwaltungsakt, mit dem die Eintragung in die Denkmalliste vollzogen wird, kann seitens des Eigentümers mittels Widerspruch, bei erfolglosem Widerspruch mit der verwaltungsgerichtlichen Klage angefochten werden. In Ausnahmefällen kann ein Denkmal auch durch Satzung gem. § 5 Abs. 1 oder gem. § 6 Abs. 4 DSchG oder durch ordnungsbehördliche Verordnung gem. § 5 Abs. 4 oder gem. § 14 DSchG dem Denkmalschutz unterworfen werden.

2. Stufe

Zur 2. Stufe gehören alle Wirkungen und Folgemaßnahmen der Unterschutzstellung, die sich aus dem § 7 ff. DSchG ergeben. Nach der Unterschutzstellung geht es nämlich häufig um die Frage, ob und inwieweit der Eigentümer sein denkmalgeschütztes Anwesen beseitigen, verändern, umgestalten oder inwieweit er die bisherige Nutzung ändern darf. Jede Beseitigung, Umgestaltung, Veränderung des Standortes oder Veränderung der bisherigen Nutzung bedarf nach § 9 DSchG neben den etwaigen baurechtlichen Genehmigungen auch noch einer gesonderten denkmalrechtlichen Erlaubnis seitens der Unteren Denkmalbehörde. Diese Erlaubnis ist dem Eigentümer zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.

Einige Beispiele aus unserer anwaltlichen Praxis zu diesem Problemkreis:

(1) Kirchendenkmäler

Bei Entscheidungen über Denkmäler, die im Eigentum von Kirchen und Religionsgemeinschaften stehen, haben die Denkmalbehörden die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften festgestellten Belange der Religionsausübung zu beachten, so dass diese im Rahmen einer etwaig erforderlichen denkmalrechtlichen Erlaubnis gem. § 9 DSchG zu berücksichtigen sind.

Eine Kirchengemeinde wollte ein im Chorraum der Kirche stehendes Epitaph (Grabdenkmal) aus dem Chorraum entfernen und an einen anderen Standort verbringen. Zur Begründung hatte sie sich auf religiöse Motive berufen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 21.12.00 (4 K 2728/98) den Erlaubnisantrag der Kirchengemeinde abgelehnt und dazu (auf S. 7) Folgendes ausgeführt:

Als Belange der Klägerin kommen solche der Religionsausübung in Betracht (vgl. auch § 38 DSchG NRW). Dabei ist von folgendem auszugehen: Grundsätzlich gewährleistet Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV das selbständige Ordnen und Verwalten der eigenen Angelegenheiten durch die Kirchen. Dem Schutz gleichrangiger säkularer Verfassungsgüter ist durch eine Güterabwägung Rechnung zu tragen. Dabei ist dem Eigenverständnis der Kirchen, soweit es in dem Bereich der durch Art. 4 Abs. 1 GG als unverletzlich gewährleisteten Glaubens- und Religionsfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht, ein besonderes Gewicht beizumessen. Bei der Gewichtung der Belange kommt den zum Kernbereich der Religionsausübung gehörenden Tätigkeiten ein hohes Gewicht zu, das durch Belange des Denkmalschutzes nicht überwunden werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.12.1983, 2 BvL 13, 14, 15/82, BverfGE 66, 1 (22) und vom 14.5.1986, 2 BvL 19/84, BverfGE 72, 278 (289)). Die Abwägung fällt zu Lasten der Klägerin aus. Diese wird in dem ihr im Interesse des Denkmalschutzes zugemuteten Verzicht auf Versetzung des Epitaphs nicht im Kernbereich ihrer kirchlichen Betätigung, der Glaubensverkündung, betroffen. Zwar obliegt es grundsätzlich der Kirche selbst, diesen Bereich zu definieren. Es steht den staatlichen Stellen wie auch den Gerichten eine Einschätzung dazu, was als Kernbereich der religiösen Betätigung anzusehen ist, nicht zu. Die Berufung der Kirchen auf geschützte Belange der Religionsausübung muß jedoch im Rahmen der Güterabwägung als Bestandteil der Abwägung bewertbar bleiben. Dies ist nur dann möglich, wenn ein Betroffensein religiöser Belange durch die Kirche überzeugend dargetan wird. An dieser Voraussetzung fehlt es. Die Klägerin gehört der evangelischen Landeskirche im Rheinland (NRW) an. Der Kernbereich ihrer kirchlichen Betätigung erschließt sich daher aus den kirchlichen Regeln und Gesetzen dieser Kirche. Die (aktuellen) kirchenrechtlichen Bestimmungen der evangelischen Landeskirche geben keine verbindliche Auskunft über die bauliche Anordnung der Inneneinrichtung von Kirchen. Die Klägerin bezieht sich auf das Lebensordnungsgesetz der evangelischen Landeskirche, wonach lediglich bestimmt ist, daß die kirchlichen Räume der Versammlung der Gemeinde zu ihren Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen dienen und eine anderweitige Nutzung diesen Zwecken nicht widersprechen.

Daraus läßt sich keine Aussage dazu begründen, ob der Standort des Epitaphs im Chorschluß kirchenrechtlich zu beanstanden ist. Form und Inhalt der gottesdienstlichen Feier (Liturgie) sind durch das Epitaph nicht betroffen. Der Einwand der Klägerin, das Epitaph behindere gottesdienstliche Abläufe wie z. B. das Versammeln der Gemeindemitglieder um den Altar, konnte im Ortstermin widerlegt werden. Dies räumt die Klägerin letztlich selbst ein. Sie beschränkt ihre Einwände auf Sicherheitsaspekte (bröckelnder Stein). Sicherheitsmängel stellen aber keine religiösen Belange dar. Sie lassen sich durch andere Maßnahmen als ein Versetzen des Epitaphs überwinden. Auch der Inhalt der Liturgie wird durch das hier strittige Denkmal nicht betroffen. Die evangelische Theologie sieht in der Liturgie die Versammlung der Gemeinde um Gottes Wort und Sakrament. Zentrale Stellung nimmt dabei in der evangelischen Kirche die Verkündigung des Wortes ein. Die Wortverkündung wird durch das strittige Grabmal unmittelbar nicht beeinträchtigt, sie bleibt vielmehr uneingeschränkt möglich. Das Epitaph stellt sich auch nicht als Ablenkungsfaktor und insoweit als Konkurrenz zur Verkündigung dar. Das gilt zum einen für die von der Klägerin behauptete massive optisch-räumliche Dominanz, die tatsächlich nicht gegeben ist. Sie wird abgemildert durch die im Chorschluß befindlichen modernen, farbintensiv gestalteten Kirchenfenster. Sie bilden einen weitaus stärkeren Blickfang. Die Gemeindemitglieder sind mit dem Epitaph in ihrer Kirche aufgewachsen, mit ihm und seinem Standort vertraut und daran gewöhnt. Auch das schließt eine störende und dauerhafte Ablenkung von der Predigt und dem liturgischen Geschehen aus. Die Wirkung des Epitaphs im Kirchenraum bringt keine Überordnung einer weltlichen Macht über das gottesdienstliche Geschehen zum Ausdruck. Dieser Einwand relativiert sich dadurch, daß das Epitaph an seinem originalen Standort seit über 280 Jahren trotz wechselnder theologischer Auffassungen vorhanden ist und zahlreiche Ereignisse der Geschichte wie auch Zerstörungen der Kirche selbst überdauert hat. Auf der anderen Seite haben in der Vergangenheit weder die Gemeinde noch die Pastöre ernsthaft die Anwesenheit des Epitaphs im Kirchenraum als unerträglich für das Gottesdienstgeschehen empfunden. Wäre das der Fall gewesen, wäre es zumindest in den Umbruchzeiten des 20. Jahrhunderts längst entfernt worden. Ein tief greifender, allgemein gültiger und auf Dauer angelegter Wandel der Anschauungen innerhalb der evangelischen Kirche aus jüngster Zeit ist nicht überzeugend dargelegt. Der Kontinuität des Althergebrachten gebührt daher der Vorrang.

(2) Denkmalrecht und Nachbarschutz

Der Nachbar, der sich gegen den Umbau/Abbruch/die Nutzungsänderung eines denkmalgeschützten Gebäudes unter Berufung auf das Denkmalrecht wendet, ist wegen des Denkmalschutzes nicht klagebefugt, weil dem Denkmalrecht keine drittschützende Wirkung zu Gunsten des Nachbarn zukommt, sondern weil dessen Vorschriften ausschließlich im öffentlichen Interesse erlassen worden ist (vgl. dazu OVG Münster, 26.02.1993 - 11 A 1431/91 - n. v.; OVG Münster, 09.06.1989 - 7 B 745/89 - NWVBl. 90, 60).

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