Das Beitrags- und Gebührenrecht beinhaltet die Summe der gesetzlichen Regelungen, die sich materiell- und verfahrensrechtlich mit der Möglichkeit der Erhebung und Durchsetzung von Geldleistungen durch den Staat und seine Institutionen gegenüber Dritten aufgrund der Bereitstellung von Leistungen und deren Inanspruchnahme beschäftigen.

Neben den landesgesetzlichen Kommunalabgabengesetzen (KAG), prägen vor allem satzungsrechtliche Regelungen auf kommunaler Ebene aber auch in sonstigen Bereichen der Selbstverwaltung - z. B. Interessenverbände der Wirtschaft (IHK, Handwerkskammern) - das Beitrags- und Gebührenrecht. Beitrags- und gebührenrechtliche Vorschriften finden sich ferner vielfach als Annex zu den jeweiligen Fachgesetzen auf Bundes- und Landesebene. Beispielhaft seien in diesem Zusammenhang nur die erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften des BauGB erwähnt.

Angesichts der bereits seit Jahren andauernden Diskussion und Kritik an der Ausgestaltung und Höhe - insbesondere kommunaler - Entgelte für die Bereitstellung und Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen durch den Bürger, die sich in einer ständigen Zunahme von Widersprüchen und Klagen gegen Beitrags- und Gebührenbescheide Ausdruck verleiht, läßt sich hiermit korrespondierend ein stetig steigender Beratungsbedarf ausmachen.

Unsere Tätigkeitsfelder in diesem Bereich lassen sich wie folgt skizzieren:

Wir beraten öffentlich-rechtliche Institutionen beim Erlaß, der Aufhebung oder Änderung beitrags- und gebührenrechtlicher Satzungen, beispielhaft im Bereich der Wasserver- und entsorgung, der Abfallentsorgung, des Erschließungsbeitragsrechts im Hinblick auf die sich in diesem Zusammenhang stellenden verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Problemkreise. Erwähnt seien an dieser Stelle nur die Fragen der Zulässigkeit einer Quersubventionierung im Bereich des Abfallgebührenrechts, die Einbeziehung kalkulatorischer Kosten in die Gebührenbedarfsrechnung, die Statthaftigkeit der Erhebung von Grundgebühren oder Wirksamkeit von Beitragsregelungen in Satzungen der Industrie- und Handelskammern im Hinblick auf die von den Kammern wahrgenommenen Tätigkeiten.

Wir beraten und vertreten Firmen und Privatpersonen (außergerichtlich und gerichtlich) im Rahmen der Anfechtung von Beitrags- und Gebührenbescheiden. In diesem Zusammenhang kommt neben den klassischen Rechtsmitteln in Form von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Beitrags- oder Gebührenbescheid dem einstweiligen Rechtsschutz eine besondere Bedeutung zu, denn Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitrags- und Gebührenbescheide haben regelmäßig keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde kann folglich regelmäßig aus dem Beitrags- oder Gebührenbescheid trotz des eingeleiteten Rechtsmittels vollstrecken, der Bürger bleibt zur Zahlung verpflichtet.
Dieser Zahlungspflicht kann nun gegebenenfalls mit einem Eilantrag beim zuständigen Gericht begegnet werden, mit dem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage ausgesprochen werden kann.
Schließlich bildet die Entwicklung konsensualer Lösungen im Bereich des Beitrags- und Gebührenrechts - beispielhaft durch den Abschluß von Ablösungs- und Vergleichsverträgen - ein weiteres Tätigkeitsgebiet unserer Partnerschaftsgesellschaft.

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